Pflege und Betreuung
Ohne Pflegegrad keine Leistungen der Pflegekasse. Hier erfahren Sie, wie Sie den Antrag stellen, wie die Begutachtung abläuft, welche Fristen gelten und welche Leistungen jeder Pflegegrad bringt.
Antrag
Formlos bei der Pflegekasse, auch telefonisch
Entscheidung
Innerhalb von 25 Arbeitstagen
Begutachtung
Medizinischer Dienst, meist beim Hausbesuch
Widerspruch
Innerhalb eines Monats nach dem Bescheid
Den Antrag stellen die pflegebedürftige Person selbst, Angehörige mit Vollmacht oder ein Betreuer. So geht es:
1
Rufen Sie bei der Pflegekasse an oder schreiben Sie ihr. Sie befindet sich bei Ihrer Krankenkasse. Der Antrag ist formlos möglich. Leistungen gibt es ab dem Tag der Antragstellung.
2
Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung und teilt Ihnen den Termin mit.
3
Ein Gutachter des MD besucht Sie in der gewohnten Umgebung und beurteilt Ihre Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen.
4
Die Pflegekasse entscheidet schriftlich und schickt das Gutachten mit. Der Bescheid nennt den Pflegegrad.
Dauert es zu lange?
Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags entscheiden. Sind Unterlagen unvollständig, ruht die Frist. Verzögert sich die Entscheidung ohne Ihr Verschulden, zahlt die Pflegekasse für jede begonnene Woche 70 € (§ 18c SGB XI). Eine ärztliche Bescheinigung brauchen Sie für den Antrag nicht.
Der Gutachter stellt Fragen zu Ihrem Alltag und beobachtet, was Sie selbst können und wobei Sie Hilfe brauchen. Sie dürfen eine Vertrauensperson mitbringen. Gut vorbereitet ist der Termin aussagekräftiger:
Führen Sie ein bis zwei Wochen ein Pflegetagebuch. Legen Sie Medikamentenplan, Arztberichte und Entlassbriefe bereit. Notieren Sie, wobei Sie täglich Hilfe brauchen.
Schildern Sie Ihre Einschränkungen ehrlich und so, wie sie im Alltag sind, auch an schlechten Tagen. Lassen Sie Angehörige ergänzen. Fragen Sie nach, was Sie nicht verstehen.
Der Medizinische Dienst bewertet Ihre Selbstständigkeit mit dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) und vergibt Punkte von 0 bis 100. Je mehr Punkte, desto höher der Pflegegrad:
12,5 bis unter 27 Punkte: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
27 bis unter 47,5 Punkte: erhebliche Beeinträchtigung
47,5 bis unter 70 Punkte: schwere Beeinträchtigung
70 bis unter 90 Punkte: schwerste Beeinträchtigung
90 bis 100 Punkte: schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die Pflege
Sechs Bereiche, unterschiedlich gewichtet
Selbstversorgung zählt mit 40 Prozent am stärksten, dann der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen (20 Prozent). Mobilität zählt 10 Prozent. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen gehen zusammen mit 15 Prozent ein, ebenso die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 Prozent). Grundlage ist § 15 SGB XI.
Was die Pflegekasse zahlt, hängt vom Pflegegrad ab. Die wichtigsten Beträge im Monat:
Pflegegeld: kein Anspruch
Sachleistungen: kein Anspruch
Vollstationär: Zuschuss 131 €
Pflegegeld: 347 €
Sachleistungen: 796 €
Vollstationär: 805 €
Pflegegeld: 599 €
Sachleistungen: 1.497 €
Vollstationär: 1.319 €
Pflegegeld: 800 €
Sachleistungen: 1.859 €
Vollstationär: 1.855 €
Pflegegeld: 990 €
Sachleistungen: 2.299 €
Vollstationär: 2.096 €
Entlastungsbetrag: 131 € im Monat
Pflegehilfsmittel: 42 € im Monat
Wohnumfeld: bis 4.180 € je Maßnahme
Stand 2026, Quelle: Bundesgesundheitsministerium. Ab Pflegegrad 2 kommt der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 € im Jahr hinzu. Ihren Eigenanteil schätzen Sie mit dem Pflegekosten-Rechner.
Viele Bescheide fallen niedriger aus als erwartet. Sie können dagegen vorgehen. Mehr zu Ihren Rechten lesen Sie im Ratgeber Pflegegrad Widerspruch.
1
Legen Sie schriftlich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch bei der Pflegekasse ein. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung.
2
Das Gutachten liegt dem Bescheid bei. Prüfen Sie, ob Einschränkungen fehlen oder falsch beschrieben sind.
3
Begründen Sie den Widerspruch und legen Sie neue Arztberichte bei. Hilfe bieten Pflegestützpunkte, Sozialverbände und die Pflegeberatung.
Wer kann den Pflegegrad beantragen?
Die pflegebedürftige Person selbst, Angehörige mit Vollmacht oder ein gesetzlicher Betreuer. Der Antrag geht an die Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist.
Ab wann gibt es Leistungen?
Leistungen gibt es frühestens ab der Antragstellung. Stellen Sie den Antrag deshalb möglichst zeitnah, sobald Hilfebedarf besteht.
Brauche ich eine ärztliche Bescheinigung?
Nein. Der Antrag ist formlos und auch telefonisch möglich. Arztberichte helfen aber bei der Begutachtung und sollten beim Termin bereitliegen.
Wie lange dauert die Entscheidung?
Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags schriftlich entscheiden. Verzögert sie sich ohne Ihr Verschulden, zahlt sie für jede begonnene Woche 70 € (§ 18c SGB XI).
Was kostet der Antrag?
Nichts. Antrag und Begutachtung durch den Medizinischen Dienst sind für Sie kostenlos.
Wie bekomme ich einen höheren Pflegegrad?
Hat sich Ihr Zustand verschlechtert, stellen Sie bei der Pflegekasse einen Antrag auf Höherstufung. Es folgt eine neue Begutachtung. Beratung dazu bekommen Sie bei der Pflegeberatung.
Berechnen Sie Leistungen der Pflegekasse und Ihren Eigenanteil.