Pflege und Betreuung
Fällt die Pflegeperson aus oder braucht sie eine Pause, springt die Verhinderungspflege ein. Hier lesen Sie, wer Anspruch hat, wie viel die Pflegekasse zahlt und wie Sie die Ersatzpflege beantragen.
Anspruch
Ab Pflegegrad 2, Pflege zu Hause
Dauer
Bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr
Budget
Gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 € (2026)
Wartezeit
Keine Vorpflegezeit mehr (seit 1. Juli 2025)
Bei der Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege oder Vertretungspflege) übernimmt eine andere Person die Pflege, wenn die private Pflegeperson verhindert ist, etwa wegen Urlaub, Krankheit oder Erholung. Die Vertretung kann für Stunden, Tage oder Wochen erfolgen, zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst zu Hause oder in einer Tagespflege. Es gibt drei Formen:
Für Termine, Erholung oder Arztbesuche, unter 8 Stunden pro Tag. Das Pflegegeld wird in voller Höhe weitergezahlt, und diese Tage zählen nicht auf die 8 Wochen.
Bei mehr als 8 Stunden Betreuung am Tag, etwa bei Krankheit oder Reha der Pflegeperson. Das Pflegegeld wird zur Hälfte weitergezahlt.
Für Urlaub oder längere Ausfälle bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr. Auch hier wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1
Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2. Wie Sie den Grad beantragen, lesen Sie im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
2
Eine Pflegeperson, zum Beispiel ein Angehöriger, pflegt die Person in der häuslichen Umgebung.
3
Sie fällt vorübergehend aus, etwa durch Urlaub, Krankheit oder weil sie eine Pause braucht.
Keine Vorpflegezeit mehr
Bis Mitte 2025 musste die Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate gepflegt haben. Diese Wartezeit ist seit 1. Juli 2025 entfallen. Sie können die Leistung sofort nutzen, sobald der Pflegegrad besteht.
Die Pflegekasse erstattet die nachgewiesenen Kosten der Ersatzpflege bis zu einem Jahresbetrag. Wie viel, hängt davon ab, wer Sie vertritt:
Bis zu 3.539 € je Kalenderjahr für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen (§ 42a SGB XI). Bis Juni 2025 gab es dafür getrennte, kleinere Budgets.
Ein Pflegedienst, Nachbarn oder Bekannte: Die Pflegekasse erstattet die nachgewiesenen Kosten bis zur vollen Höhe des Jahresbetrags.
Gemeint sind Verwandte bis zum zweiten Grad und Personen im selben Haushalt. Nicht erwerbsmäßig: bis zum Zweifachen des monatlichen Pflegegeldes, dazu nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Beispiel Pflegegrad 3 (Pflegegeld 599 €): bis 1.198 €.
Pflegegeld während der Ersatzpflege
Bei stundenweiser Vertretung unter 8 Stunden am Tag wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Dauert die Vertretung mehr als 8 Stunden am Tag, zahlt die Pflegekasse die Hälfte des Pflegegeldes weiter, bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr. Eine Abschätzung Ihrer Leistungen liefert der Pflegekosten-Rechner.
Quellen: § 39 SGB XI, § 42a SGB XI, Bundesgesundheitsministerium. Stand: September 2026.
Die Vertretung übernimmt die Aufgaben der Pflegeperson in drei Bereichen:
Grundpflege wie An- und Ausziehen, Toilettengang mit Hilfe, Zahnpflege und Waschen sowie vorbeugende Maßnahmen gegen Wundliegen.
Gespräche, Spaziergänge, Freizeitaktivitäten und eine strukturierte Tagesgestaltung, besonders wichtig bei Demenz.
Einkaufen, Kochen, Aufräumen und Putzen im Haushalt der pflegebedürftigen Person.
Medizinische Behandlungspflege wie Wundversorgung oder Blutdruckmessung ist nicht Teil der Ersatzpflege und wird über die Krankenkasse abgerechnet.
Der Antrag geht an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Ein formloser Antrag genügt.
1
Melden Sie den Bedarf möglichst vor Beginn der Vertretung bei der Pflegekasse an.
2
Pflegedienst, Angehörige, Bekannte oder Tagespflege: Wählen Sie, wer Sie vertritt.
3
Sammeln Sie Rechnungen und Nachweise, bei Angehörigen auch Belege für Aufwendungen.
4
Die Pflegekasse erstattet die nachgewiesenen Kosten im Rahmen des Jahresbetrags.
Diese Angaben brauchen Sie
Name, Anschrift, Geburtsdatum und Versichertennummer der pflegebedürftigen Person, Name der Pflegeperson, Art und Dauer der Vertretung (stunden-, tage- oder wochenweise) und Angaben zur Ersatzpflegeperson oder zum Pflegedienst. Nachträglich beantragen ist möglich: Ansprüche verjähren in der Regel vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind. Bei Fragen hilft die Pflegeberatung.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden oft verwechselt. Sie teilen sich seit 1. Juli 2025 den Jahresbetrag von 3.539 € und Sie können ihn flexibel auf beide Leistungen verteilen.
Ersatzpflege in der gewohnten Umgebung, meist zu Hause oder in der Tagespflege. Bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr.
Zeitlich begrenzte Versorgung in einer stationären Einrichtung, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt. Ebenfalls bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr.
Wer darf mich bei der Verhinderungspflege vertreten?
Ein ambulanter Pflegedienst, Nachbarn, Freunde oder Angehörige. Bei nahen Angehörigen gelten niedrigere Erstattungsgrenzen als bei Pflegediensten oder Fremden.
Muss ich die Verhinderungspflege vorher beantragen?
Es ist sinnvoll, die Pflegekasse vor Beginn zu informieren, damit Sie wissen, welche Nachweise sie braucht. Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten. Ein formloser Antrag genügt.
Erhalte ich während der Ersatzpflege weiter Pflegegeld?
Bei stundenweiser Vertretung unter 8 Stunden am Tag ja, in voller Höhe. Dauert die Vertretung mehr als 8 Stunden am Tag, wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt, bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr.
Gibt es Verhinderungspflege schon bei Pflegegrad 1?
Nein. Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 können Sie aber den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat nutzen.
Was hat sich seit Juli 2025 geändert?
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege teilen sich einen Jahresbetrag von 3.539 €. Die Vorpflegezeit von sechs Monaten ist entfallen, und die Ersatzpflege ist bis zu acht statt sechs Wochen im Jahr möglich. Weitere Neuerungen finden Sie unter Pflegereform 2026.
Berechnen Sie Ihre Pflegekosten oder lassen Sie sich zu Ihren Ansprüchen beraten.
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