Wenn ein Angehöriger zu Hause gepflegt wird, fallen oft Begriffe wie Grundpflege und Behandlungspflege. Während die Grundpflege alltägliche Handgriffe wie Körperpflege und Ernährung abdeckt, handelt es sich bei der Behandlungspflege um rein medizinische Leistungen.
In diesem Beitrag erklären wir, welche medizinischen Maßnahmen zur Behandlungspflege zählen, wer sie verordnet, wer die Kosten trägt und warum sie strikt von der Pflegeversicherung getrennt wird.
Die Behandlungspflege (oft auch als häusliche Krankenpflege bezeichnet) umfasst alle medizinischen und pflegerischen Maßnahmen, die von einem behandelnden Arzt verordnet werden. Das Ziel der Behandlungspflege ist es, eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Sie dient zudem oft dazu, einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen.
Im Gegensatz zur Grundpflege darf die Behandlungspflege in der Regel nur von examinierten Pflegefachkräften (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst) durchgeführt werden, da hierfür medizinisches Fachwissen zwingend erforderlich ist.
Die Maßnahmen der Behandlungspflege sind im Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Zu den häufigsten Leistungen im häuslichen Umfeld gehören:
Hier liegt der wichtigste Unterschied zur Grundpflege:
Während die Grundpflege über die Pflegekasse (SGB XI) abgerechnet wird (vorausgesetzt, es liegt ein Pflegegrad (siehe Pflegegrad-Rechner) vor), ist für die Behandlungspflege die Krankenkasse (SGB V) zuständig.
So funktioniert der Ablauf:
Hinweis zur Zuzahlung: Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren müssen in der Regel eine gesetzliche Zuzahlung leisten (10 Prozent der Kosten für maximal 28 Tage im Kalenderjahr plus 10 Euro pro Verordnung), es sei denn, sie sind von Zuzahlungen befreit.
In der Praxis fließen Grund- und Behandlungspflege oft ineinander über. Wenn der ambulante Pflegedienst morgens ins Haus kommt, übernimmt er vielleicht zuerst die morgendliche Körperpflege (Grundpflege) und verabreicht im Anschluss das Insulin oder zieht die Kompressionsstrümpfe an (Behandlungspflege).
Die Fachkräfte dokumentieren diese Leistungen strikt getrennt, da sie mit zwei unterschiedlichen Kassen (Pflegekasse und Krankenkasse) abgerechnet werden müssen.