Behandlungspflege: Definition, Leistungen und Verordnung im Überblick

Wenn ein Angehöriger zu Hause gepflegt wird, fallen oft Begriffe wie Grundpflege und Behandlungspflege. Während die Grundpflege alltägliche Handgriffe wie Körperpflege und Ernährung abdeckt, handelt es sich bei der Behandlungspflege um rein medizinische Leistungen.

In diesem Beitrag erklären wir, welche medizinischen Maßnahmen zur Behandlungspflege zählen, wer sie verordnet, wer die Kosten trägt und warum sie strikt von der Pflegeversicherung getrennt wird.

Was ist die Behandlungspflege?

Die Behandlungspflege (oft auch als häusliche Krankenpflege bezeichnet) umfasst alle medizinischen und pflegerischen Maßnahmen, die von einem behandelnden Arzt verordnet werden. Das Ziel der Behandlungspflege ist es, eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Sie dient zudem oft dazu, einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen.

Im Gegensatz zur Grundpflege darf die Behandlungspflege in der Regel nur von examinierten Pflegefachkräften (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst) durchgeführt werden, da hierfür medizinisches Fachwissen zwingend erforderlich ist.

Welche Leistungen gehören zur Behandlungspflege?

Die Maßnahmen der Behandlungspflege sind im Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Zu den häufigsten Leistungen im häuslichen Umfeld gehören:

  1. Medikamentenversorgung
    • Medikamentengabe: Verabreichung von Tropfen, Säften oder Tabletten.
    • Vorbereiten von Medikamenten: Wöchentliches oder tägliches Befüllen von Medikamentendispensern (Pillendosen), um Einnahmefehler zu vermeiden.
  2. Wundversorgung und Verbandwechsel
    • Fachgerechte Versorgung von akuten oder chronischen Wunden.
    • Anlegen und Wechseln von stützenden oder schützenden Verbänden.
  3. Injektionen und Infusionen
    • Verabreichung von subkutanen oder intramuskulären Spritzen, wie Thrombosespritzen oder Insulininjektionen bei Diabetes.
  4. Vitalzeichenkontrolle
    • Regelmäßiges Messen von Blutdruck, Puls oder Blutzucker, wenn dies zur Einstellung von Medikamenten nötig ist.
  5. Weitere Maßnahmen
    • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen (siehe Festbeträge Kompressionsstrümpfe) oder Anlegen von Kompressionsverbänden.  Wundversorgung und Verbandswechsel
    • Versorgung von Stomata (künstlicher Darmausgang), Kathetern oder Sonden (z.B. PEG-Magensonden zur künstlichen Ernährung).

Verordnung und Kostenübernahme: Wer zahlt was?

Hier liegt der wichtigste Unterschied zur Grundpflege:
Während die Grundpflege über die Pflegekasse (SGB XI) abgerechnet wird (vorausgesetzt, es liegt ein Pflegegrad (siehe Pflegegrad-Rechner) vor), ist für die Behandlungspflege die Krankenkasse (SGB V) zuständig.

So funktioniert der Ablauf:

  1. Der Haus- oder Facharzt stellt eine „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ (Muster 12) aus. Darauf ist genau vermerkt, welche Maßnahmen wie oft und für welchen Zeitraum nötig sind.
  2. Diese Verordnung wird bei der Krankenkasse eingereicht (meist übernimmt das direkt der beauftragte Pflegedienst).
  3. Nach der Genehmigung übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Pflegedienst. Wichtig: Ein Pflegegrad ist für die Bewilligung von Behandlungspflege nicht erforderlich!

Hinweis zur Zuzahlung: Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren müssen in der Regel eine gesetzliche Zuzahlung leisten (10 Prozent der Kosten für maximal 28 Tage im Kalenderjahr plus 10 Euro pro Verordnung), es sei denn, sie sind von Zuzahlungen befreit.

Grundpflege und Behandlungspflege kombinieren

In der Praxis fließen Grund- und Behandlungspflege oft ineinander über. Wenn der ambulante Pflegedienst morgens ins Haus kommt, übernimmt er vielleicht zuerst die morgendliche Körperpflege (Grundpflege) und verabreicht im Anschluss das Insulin oder zieht die Kompressionsstrümpfe an (Behandlungspflege).

Die Fachkräfte dokumentieren diese Leistungen strikt getrennt, da sie mit zwei unterschiedlichen Kassen (Pflegekasse und Krankenkasse) abgerechnet werden müssen.