Ein Erbfall ist oft ein Sprung ins kalte Wasser: Neben der Trauer wartet ein Berg an Bürokratie. Und immer öfter die Angst: Erbe ich gerade Schulden?
Nicht jeder Nachlass ist ein Vermögensgewinn. Unbezahlte Kredite, offene Pflegeheimrechnungen oder eine verfallene Immobilie mit Sanierungsstau können ein Erbe schnell zum finanziellen Risiko machen. Wer hier untätig bleibt, haftet nach dem deutschen Erbrecht unbeschränkt – im schlimmsten Fall mit seinem eigenen Haus und Ersparten für die Schulden des Verstorbenen.
Sie haben den Überblick verloren oder fürchten böse Überraschungen in den Aktenordnern? Riskieren Sie nicht Ihre eigene Existenz. ABOELO vermittelt Ihnen erfahrene Anwälte für Erbrecht, die sofort prüfen, wie Sie die Haftung beschränken und den Nachlass professionell abwickeln lassen.
Sobald Sie erfahren, dass Sie Erbe sind, beginnt die Uhr zu ticken. Dabei ist es unerheblich, ob ein Testament vorliegt oder die gesetzliche Erbfolge im Erbrecht greift. Sie haben gemäß § 1944 BGB exakt sechs Wochen Zeit, um das Erbe auszuschlagen.
Wichtige Ausnahme: Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder halten Sie sich bei Beginn der Frist selbst im Ausland auf, verlängert sich diese Frist auf sechs Monate.
Tun Sie in dieser Zeit nichts, gilt das Erbe als angenommen.
Achtung Falle „Konkludentes Handeln“: Viele Erben nehmen die Erbschaft versehentlich an, noch bevor die 6 Wochen um sind, indem sie sich „wie ein Erbe verhalten“. Vermeiden Sie vor anwaltlicher Beratung unbedingt folgende Handlungen:
Verfügungen über das fremde Konto: Geld vom Konto des Verstorbenen abheben oder Überweisungen davon tätigen. (Entwarnung: Wer z. B. die Beerdigungskosten aus eigener privater Tasche auslegt, nimmt das Erbe dadurch in der Regel noch nicht an!)
Kündigung der Mietwohnung: Das Auflösen des Haushalts oder das Kündigen von Verträgen des Verstorbenen.
Werte veräußern: Verkauf oder Verschenken von Hausrat, Schmuck oder dem Auto des Verstorbenen.
Beantragung eines Erbscheins: Wer diesen beantragt, nimmt das Erbe unwiderruflich an.
Solche Handlungen können als „schlüssige Annahme“ gewertet werden. Eine spätere Ausschlagung ist dann oft nicht mehr möglich!
Haben Sie die Ausschlagungsfrist verpasst oder wollen Sie das Erbe grundsätzlich behalten (z.B. wegen des Familienhauses), sind sich aber unsicher über die Schuldenlast?
Oft sind es nicht nur Bankkredite, die den Nachlass belasten. Gerade wenn Angehörige enterbt wurden, können hohe Pflichtteilsansprüche auf Sie zukommen, die den Wert des Erbes übersteigen.
Hier greift das Prinzip der Haftungsbeschränkung. Ohne Schutzmaßnahmen verschmelzen Ihr Privatvermögen und der Nachlass zu einer Masse. Der Gläubiger des Verstorbenen kann also auf Ihr Gehaltskonto zugreifen. Ziel der anwaltlichen Strategie ist es, diese Vermögensmassen wieder zu trennen.
Welches Instrument das richtige für Sie ist, hängt von der Situation ab. Hier ein Vergleich der gängigsten Wege:
| Maßnahme | Zielsetzung | Vorteil | Nachteil |
| Erbausschlagung | Komplettverzicht | Maximaler Schutz vor Schulden. Kein Aufwand. | Sie erhalten nichts – auch keine persönlichen Erinnerungsstücke oder Fotos. |
| Nachlassverwaltung | Trennung der Vermögen | Haftung wird auf den Nachlass beschränkt. Privatvermögen bleibt sicher. Überschüsse werden ausgezahlt. | Kostenpflichtig (wird aus Nachlass bezahlt). Gericht muss zustimmen. |
| Nachlassinsolvenz | Geordnete Pleite des Erbes | Notwendig, wenn Schulden das Vermögen übersteigen. Befreit von der Haftung. | Aufwendiges Verfahren. Erbe erhält am Ende meist nichts. |
| Inventarerrichtung | Übersicht verschaffen | Schafft Zeit und Überblick (Inventarfrist). | Schützt allein noch nicht dauerhaft vor dem Zugriff der Gläubiger. |
Die Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) ist das effektivste Mittel, wenn der Nachlass unübersichtlich ist. Sie beantragen diese beim Nachlassgericht. Das Gericht setzt dann einen Nachlassverwalter ein.
Die Aufgaben des Verwalters:
Sichtung: Er nimmt den kompletten Nachlass in Besitz und erstellt ein Inventar.
Verwaltung: Er kümmert sich um Immobilien, kündigt Verträge und zieht Forderungen ein.
Schuldentilgung: Er befriedigt die Gläubiger ausschließlich aus dem Nachlassvermögen.
Ihr Vorteil: Ab Anordnung der Nachlassverwaltung verlieren Sie die Befugnis, über den Nachlass zu verfügen, aber Sie werden auch von der Haftung befreit. Reicht das Geld im Nachlass nicht für alle Schulden, müssen Sie nicht einspringen. Bleibt am Ende Geld übrig, wird dieser Restbetrag an Sie ausgezahlt.
Was passiert, wenn der Nachlass so gering ist, dass er nicht einmal die Kosten für eine Nachlassverwaltung oder ein Insolvenzverfahren deckt? Auch hier lässt Sie der Gesetzgeber nicht im Regen stehen.
Ihr Anwalt kann die sogenannte Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) erheben.
Dies erlaubt Ihnen, die Zahlung an Gläubiger zu verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht.
Sie müssen den Gläubigern dann den (wertlosen) Nachlass herausgeben, aber Ihr eigenes Portemonnaie bleibt verschlossen.
Besonders kompliziert wird es, wenn mehrere Erben vorhanden sind (Erbengemeinschaft). Hier haftet grundsätzlich jeder Miterbe für die Schulden des Erblassers als Gesamtschuldner. Das bedeutet: Die Bank kann sich einen Erben aussuchen und von diesem die volle Summe verlangen.
Eine Nachlassverwaltung kann hier auch beantragt werden, um Ruhe in die Gemeinschaft zu bringen und die Haftung für alle zu begrenzen. Allerdings müssen alle Miterben dem Antrag zustimmen oder er muss von einem Gläubiger gestellt werden.
Sie haben das Erbe gerade erst angenommen und werden sofort von Gläubigern bedrängt? Lassen Sie sich nicht einschüchtern.
In den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft steht Ihnen die Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB) zu. Das ist eine Art „Schonfrist“. Sie können in dieser Zeit die Zahlung von Schulden verweigern, um sich erst einmal einen Überblick über den Bestand des Nachlasses zu verschaffen. Ein Anwalt hilft Ihnen, dieses Recht korrekt gegenüber Banken und Inkassobüros zu formulieren.
Der Nachlassverwalter wird aus dem Nachlassvermögen bezahlt. Ist im Nachlass kein bares Geld, müssen ggf. Gegenstände verkauft werden. Reicht der Nachlass nicht für die Vergütung des Verwalters, wird die Nachlassverwaltung mangels Masse abgelehnt (dann greift die Dürftigkeitseinrede). Sie als Erbe müssen den Verwalter nicht aus eigener Tasche zahlen.
Grundsätzlich ja. Es gibt keine starre Frist wie bei der Ausschlagung. Allerdings ist der Antrag nur zulässig, solange der Nachlass noch nicht vollständig unter den Erben aufgeteilt ist (Erbauseinandersetzung). Ist das Geld erst einmal verteilt, ist es für eine Nachlassverwaltung zu spät.
Der Verwalter entscheidet über die Immobilie. Droht eine Überschuldung, kann er sie verkaufen, um Gläubiger zu bedienen. Ist die Immobilie jedoch nicht belastet und sind keine anderen Schulden da, wird sie am Ende der Verwaltung an Sie übergeben.
Die Ausschlagung muss formgerecht gegenüber dem Nachlassgericht oder einem Notar erklärt werden. Ein einfacher Brief reicht nicht! Ein Anwalt ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend empfohlen, um die Fristen korrekt zu berechnen und Fehler in der Erklärung zu vermeiden.
Ja, das ist ein wichtiger Punkt! Wenn Sie ausschlagen, „rutscht“ das Erbe in der Rangfolge weiter an Ihre Kinder (§ 1953 BGB). Sie müssen also – falls Ihre Kinder minderjährig sind – auch im Namen Ihrer Kinder ausschlagen (hierfür ist oft eine Genehmigung des Familiengerichts nötig).