Pflegesachleistungen sind Leistungen der Pflegeversicherung, bei denen die Pflegekasse nicht der pflegebedürftigen Person selbst Geld auszahlt, sondern die Kosten eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes ganz oder teilweise direkt übernimmt. Voraussetzung ist in der Regel, dass die pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt wird. Die Leistung kann also von Pflegebedürftigen mit Pflege-Grad 2 und höher in Anspruch genommen werden, wenn diese eine Unterstützung in Form von mobiler Pflege benötigen.
Zum Leistungsumfang gehören körperbezogene Pflegemaßnahmen wie Hilfe bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden oder bei der Nahrungsaufnahme. Hinzu kommen pflegerische Betreuungsmaßnahmen, etwa Unterstützung bei der Alltagsbewältigung oder Aktivierung im Tagesablauf. Auch Hilfen im Haushalt können darunterfallen, zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Spülen, Reinigen der Wohnung oder das Wechseln und Waschen von Wäsche. Welche Leistungen im Einzelfall erbracht werden, richtet sich nach dem individuellen Pflegebedarf und der Vereinbarung mit dem Pflegedienst.
Die Höhe der Pflegesachleistungen ist gesetzlich festgelegt und nach Pflegegrad gestaffelt. Das bedeutet: Je höher der Grad, desto höher ist in der Regel auch das monatlich verfügbare Budget. Der ambulante Pflegedienst rechnet seine erbrachten Leistungen unmittelbar mit der Pflegekasse ab. Übersteigen die tatsächlich entstehenden Kosten den bewilligten Leistungsbetrag, muss die pflegebedürftige Person die Mehrkosten selbst tragen.
Wichtig ist außerdem, dass Pflegesachleistungen mit dem Pflegegeld kombiniert werden können. Nimmt eine pflegebedürftige Person die Sachleistungen nur teilweise in Anspruch, kann unter bestimmten Voraussetzungen anteilig zusätzlich Pflegegeld gezahlt werden. Diese sogenannte Kombinationsleistung ist in der Praxis besonders relevant, wenn die pflegerische Betreuung teilweise durch Angehörige und teilweise durch einen professionellen Pflegedienst erfolgt. Dadurch lässt sich die Versorgung oft flexibel und bedarfsgerecht gestalten.